Handarbeit seit 1938
Original Kohlebrand
Naturprodukt
Manufaktur

AGB

§1 Allgemeines
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen oder Aufforderungen des Käufers unter Beifügung und Verweis auf Einkaufsbedingungen, sowie jeglichen Hinweisen des Käufers auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind. Vorgelegte oder abgegebene Ziegel sind unverbindliche Durchschnittsmuster.

§2 Angebote
Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend. Preise verstehen sich ab Lieferwerk.
Ziegelerzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen können deshalb nur annäherungsweise gelten. Abweichungen auch innerhalb einer Lieferung begründen nicht einen Mangel der gelieferten Ziegel oder sonstigen Tonbaustoffe.
Für die richtige Auswahl der Ziegelprodukte, -eigenschaften und -mängel ist allein der Käufer verantwortlich. Farbbänderungen bleiben vorbehalten.
§3 Preise
Dem Angebot liegen die jeweiligen Preislisten und Betonverzeichnisse, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu Grunde.
Frachtangaben erfolgen unverbindlich; Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Kisten und Paletten) gehen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart, zulasten des Käufers.
Preiserhöhungen in der Zeit zwischen Angebot und Annahme, bzw. Ausführung des Auftrages, berechtigen den Verkäufer zu einer entsprechenden Preiserhöhung. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt der Preis nur unter Vorbehalt; verbindlich ist stets der am Tage der jeweiligen (Teil-)Lieferung gültige Preis.

§4 Lieferung und Abnahme
Die Auslieferung erfolgt durch Abholung im Werk, ansonsten an der schriftlich vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Teillieferungen sind möglich. Lieferungen auf Abruf werden ausgeführt, solange Vorrat vorhanden ist. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Höhere Gewalt und andere unverschuldete, unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, zu denen auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse gehören, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben in einer uns beeinflussenden Weise eintreten, die uns außer Stande setzen, unsere Lieferverpflichtung zu erfüllen, befreien uns für die Dauer dieser Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit vollumfänglich von unserer Liefer- oder Leistungspflicht. Wir werden den Käufer beim Eintreten eines solchen Falles binnen eines angemessenen Zeitraumes unterrichten.
Können wir unsere Verpflichtungen aus von uns zu vertretenen Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haften wir lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Käufers bei Abruf haftet dieser. Bei vereinbarter Lieferung an eine bestimmte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer und hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten. Verlässt das Lieferfahrzeug die befahrbare Anfuhrstrecke auf Weisung des Käufers, so haftet dieser für auftretende Schäden.
Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer und hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Es kann durch uns an jeden von ihnen mit befreiender Wirkung für und gegen alle geleistet werden.
Bei Bestellung nach Flächenangaben usw. oder aufgrund von eingesandten Zeichnungen wird von uns keinerlei Garantie für die Berechnung der erforderlichen Stückzahl übernommen. Es erfolgt die Lieferung und Berechnung einer erfahrungsgemäß für die Flächen benötigten Menge.
Das Transportrisiko bei Rückgabe trägt der Käufer als Absender auch dann, wenn die Rückführung durch den Lkw des Verkäufers erfolgt.
Dem Verkäufer steht insbesondere dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn ein Vorlieferant aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, seine Lieferverpflichtungen nicht erfüllt.
Eine Rücknahme von Waren, insbesondere von Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen, ist ausgeschlossen. Nur mit entsprechender Einwilligung des Verkäufers kann ausnahmsweise die vom Verkäufer gelieferte Ware in einwandfreiem Zustand bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen werden, abzgl. 25 % Bearbeitungsgebühren vom Warenwert.
Die vom Verkäufer in den Verkehr gebrachten Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in seinen Lieferwerken zurückgenommen, sofern sie restentleert, sauber sind und vom Käufer auf dessen Kosten angeliefert werden.

§5 Zahlung
Der gesamte Kaufpreis ist bei Empfang der Ware zur Zahlung fällig; er ist unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Bei Zielüberschreitungen werden, wenn es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt, Verzugszinsen i.H.v. 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Zielüberschreitung berechnet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber; Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.
Ist der Käufer Unternehmer, so verzichtet er auf die Geltendmachung ihm etwaig zustehender Zurückbehaltungsrechte.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, wenn diese vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt und zur Zahlung fällig sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung –, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundete Rechnungsbeträge, sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch für hereingenommene Wechsel.

§6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Der Käufer der Ware hat die Obliegenheit, diese sofort nach Ankunft zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von dem Käufer, soweit dieser ein Unternehmer ist, unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.
Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die einschlägigen DIN-Normen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung.
Eine Gewährleistung für die Ziegel setzt deren fachgerechte Verlegung nach den Regeln der Technik voraus. Abweichungen in Maßen, Form, Farbe innerhalb der Anforderungen der DIN stellen weder einen Sachmangel, noch die Lieferung einer anderen Gattung dar. Der Käufer hat den Inhalt des vorstehenden Absatzes beim Weiterverkauf in Schriftform weiterzugeben und dem Absatz hinzuzufügen, dass aktuelle Musterstücke nur der Anschauung dienen und den ungefähren Charakter der Ware zeigen, jedoch weder als Zusicherung der genauen Beschaffenheit der Lieferung, noch als Beschreibung der zu liefernden Warengattung gelten. Gleichfalls können die bei Herstellung, Transport und Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse unvermeidbaren entstandenen Minimalschäden, handelsüblicher Bruch und Schwund, Kantenbeschädigung und Risse bis 5% der Lieferung sowie geringfügige optische Mängel nicht beanstandet werden. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Paket-/Palettenlieferungen vor dem Vermauern jeweils 6 – 8 Pakete zu öffnen und gemischt zu verarbeiten sind, um ein gleichmäßiges Farbspiel zu erreichen. Bei Teillieferung ist die gleiche Menge bis zum Eintreffen der nächsten Sendung/Lieferung jeweils zurückzubehalten.
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge obliegt uns die Wahl, entweder den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Lieferung.
Aus anderen Rechtsgründen haftet der Verkäufer nur, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

§7 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
Eine etwaige Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer unserer Ware erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt uns der Käufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Drittkäufer von dem auf der Ware ruhenden Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns von der Weiterveräußerung sofort zu benachrichtigen unter genauer Benennung des Drittkäufers.
Veräußert der Käufer Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest, ab. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers.
Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen, sowie unter Vorbehalt des Widerrufs, ermächtigen wir den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Dritten die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist auch selbst ermächtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen.
Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten, sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollumfänglich zu Verfügung zu stellen.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
Der Käufer hat einen etwaigen von ihm selbst eingezogenen Erlös sofort an den Verkäufer abzuführen. Eine Zurückhaltung oder Abrechnung einer Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen.
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen die Vorbehaltsware herauszugeben und die abgetretenen Forderungen offenzulegen und uns alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.

§8 Ausnahmeregelungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden gegenüber einem Kaufmann verwendet, wenn der Betrieb zu seinem Handelsgewerbe gehört, ferner gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. In allen anderen Fällen werden sie mit folgender Maßgabe verwendet:

a) Kann der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haftet er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In diesen Fällen haftet der Verkäufer dem Käufer bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom Käufer unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag, es sei denn, Leistungsverzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

b) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie  und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln.
Auch können sich aufgrund aktueller geopolitischer Situation Liefertermin und Preis der jeweiligen Versorgungssituation ändern und werden Ihnen gegebenenfalls erneut bestätigt.

c) Soweit ein Verbraucher Kunde ist, gilt folgendes: Sämtliche in diesen Lieferbedingungen und Preislisten enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Bezug auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für die Haftung der Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Lieferung und Abnahme der Ware ist Erfüllungsort der Sitz unseres Lieferwerkes.
Gerichtsstand ist, auch für Scheck- und Wechsel-Klagen, sofern die Voraussetzungen des §38 ZPO vorliegen, der Sitz unserer Verwaltung.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Geltung des einheitlichen Kaufrechts der EG-Staaten.

§10 Sonstiges
Sollten diese Geschäftsbedingungen oder Teile dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: März 2018